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„Die grundlegende menschliche Schwäche besteht darin, dass der Mensch nicht mit Sturm rechnet, wenn das Wetter schön ist”

PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS


Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich Vorsorgeuntersuchungen zum Zwecke der Bewertung seiner gesundheitlichen Befähigung zur Arbeit bei einem Arzt zu unterziehen, der vom Arbeitgeber zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Dienstleistungen (PLS) festgelegt wird.

 

Bei den PLS wurde die freie Arztwahl ausgeschlossen (§ 9 Abs. 2).

 

Der Ausschluss der freien Arztwahl betrifft nicht die anderen medizinischen Vorsorgeleistungen, zu denen zum Beispiel auch die Bewertung von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gehört. Für diese Fälle ist die freie Arztwahl nicht ausgeschlossen und der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Arztwahl des Arbeitnehmers zu beschränken.